Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Der Abschluß von Verträgen gleich welcher Art erfolgt ausschliesslich unter Zugrundelegung nachstehender Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners haben für uns nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

Auch alle späteren Verträge erfolgen ausschliesslich zu diesen Bedingungen, ohne dass dies wieder neu vereinbart werden muss.

Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts weiter ergibt, gilt ergänzend ausschliesslich deutsches Recht.

§ 2 Angebote, Preise, Lieferfristen

Unserer Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Soweit Transport-/Verpackungskosten, oder weitere Kosten für externe Leistungen entstehen, sind diese gesondert zu bezahlen.

Kann der Vertrag aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, von uns erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen, so erhöht sich der vereinbarte Preis um zwischenzeitlich erfolgte Preis- und Erhöhungszuschläge oder zwischenzeitlich eingetretene umlagefähige Steuererhöhung (z.B. Mehrwertsteuer).

Bei Dauerschuldverhältnissen schuldet der Vertragspartner Teuerungszuschläge (z.B. wegen Lohn-, Preis- und Steuererhöhungen) den erhöhten Preis mit Ablauf des dem Erhöhungsverlangen folgenden Monats.
Eine Kündigung aus diesem Grund ist unzulässig.

Wird von uns für Dienstleistungen oder Waren ein Kostenvoranschlag erstellt, so ist dieser für uns nur dann verbindlich, wenn der Kostenvoranschlag in schriftlicher Form abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde.

Wird aufgrund eines von uns abgegebenen Kostenvoranschlags der Auftrag erteilt, so kann dieser von uns, soweit die Leistungen dies erfordern, ohne Rückfrage um 15 % überschritten werden.

Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei Überschreitung der vorgesehenen Frist ist uns zunächst eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen. Diese Aufforderung muss schriftlich erfolgen. Nach Ablauf dieser Nachfrist können wir nur mit einer weiteren schriftlichen Abmahnung unter Einräumung einer weiteren Frist von zwei Wochen in Verzug gesetzt werden. Diese Fristen beginnen jeweils mit Zugang der Schreiben an uns.

Die Einhaltung von Fristen setzt eigene richtige und vollständige Selbstbelieferung voraus.

Wird die Nachfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, von uns nicht eingehalten, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind jegliche Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf die Höhe der Vertragssumme begrenzt.
Darüberhinausgehende Ansprüche entstehen nicht.

In Fällen höherer Gewalt, bei endgültiger Nichtbelieferung durch unsere Lieferanten, im Fall eines von uns unverschuldeten Materialmangels bei uns oder unseren Lieferanten, im Fall von schwerwiegenden Betriebsstörungen gleich welcher Art, sind wir von jeder Verpflichtung frei und berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind jegliche Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

Die Lieferung von Waren und Leistungen erfolgt immer ab unserem Geschäftssitz.
Mit der Übergabe an einen Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt geht die Gefahr auf den Käufer über, unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung trägt oder den Spediteur etc. beauftragt oder ausgesucht hat. Verzögert sich die Versendung oder Abnahme des Gegenstandes aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tag unserer Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

Unsere Verpflichtung aus jedem Vertrag entfällt, wenn wir nach Vertragsschluß von einer Bank, Auskunftei oder sonst zuverlässigen Quelle erfahren, dass Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bestehen. Als mangelnde Kreditwürdigkeit gilt es auch, wenn der Vertragspartner eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht unverzüglich bezahlt. In diesem Fall sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Sicherheit oder Vorauskasse zu verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Vertragspartner daraus irgendwelche Rechte herleiten kann. Bei einem Rücktritt vom Vertrag durch uns sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, sämtlich daraus entstehenden Spesen und Kosten, sowie bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen.

§ 3 Gewährleistung, Mängelrügen, Verjährung, Rechte zur Nutzung und Verwertung

Für unsere Waren und Leistungen werden keinerlei Zusicherungen abgegeben, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich erfolgt.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware oder Leistung sofort nach Empfang zu prüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Offene Mängel müssen innerhalb einer von acht Kalendertagen nach Übergabe schriftlich gemeldet werden.
Nach Ablauf dieser Frist ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Im übrigen verjähren sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, innerhalb von sechs Monaten. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem unsere Ware oder Leistung in den Zugriffs- oder Verantwortungsbereich des Vertragspartners gelangt ist.

Gewährleistungsansprüche gegen uns beschränken sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlag der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Vertragspartner nur zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt. Darüberhinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.

Teile die dem natürlichen Verschleiss oder unsachgemässer Lagerung unterliegen und zerbrechliche Teile sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.

Technische Änderungen, an Waren oder Produkten, die nicht durch uns selbst oder in unserem Auftrag ausgeführt werden, entbinden uns von jedem Gewährleistungsanspruch.

Unsere Gewährleistung gilt nur für den Erstkäufer. Die Ansprüche können ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.

Schadensansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Für überlassene Unterlagen und Materialien wird grundsätzlich keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.


Alle Urheberrechte bleiben ausschliesslich den Urhebern vorbehalten.
Alle Rechte zur Veröffentlichung, Nutzung und Verwertung der erstellten Werke oder Auszüge dieser, verbleiben beim Urheber.


Daten, Informationen, eigenständige Werke, die durch unsere Leistungen dem Vertragspartner zugänglich gemacht werden, sind durch Eigentümer und Urheberrechte geschützt, durch den Erwerb oder Nutzung unserer Leistung, erhält der Vertragspartner keine Rechte an diesen Werken.

§ 4 Zahlung, Aufrechnung

Sämtliche Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Sie sind in Euro bezahlbar.

Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest werden sofort sämtliche Zahlungen fällig, auch wenn Ratenzahlungen oder Stundung, Wechsel- oder Scheckhingabe vereinbart worden war.

Reicht eine Zahlung zur vollständigen Tilgung der Gesamtverbindlichkeit nicht aus, wird unabhängig von der Bestimmung durch den Vertragspartner, zunächst die fällige Schuld, unter mehreren diejenige, die uns die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren die älteste Schuld getilgt.

Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 15 % mindestens aber 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskont zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren und darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt.

§ 5 Sicherungsrecht, Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware oder Leistung vor, bis zur Zahlung unserer sämtlichen, auch früheren Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Vertragspartner ist berechtigt, über die Ware oder Leistung im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, sie insbesondere zu verarbeiten, zu verkaufen oder zu veröffentlichen.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse. Der Vertragspartner überträgt hiermit im voraus das Eigentum hieran im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu dem Wert des neuen Erzeugnisses.

Zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung tritt der Käufer hiermit alle Forderungen samt Nebenrechnungen, die er durch die Weiterveräußerung unserer Ware, Dienstleistung oder des neuen Erzeugnisses erwirbt, in Höhe der noch offenstehenden Gesamtforderungen an uns ab.

Machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch und nehmen die Sache zurück, hat der Vertragspartner alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten zu tragen. Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners die wieder in besitzgenommene Ware nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten einschliesslich der Verwertungs- bzw. Verkaufskosten – die ohne besonderen Nachweis 15 % des Verkaufserlöses betragen – dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgebracht. Ein etwaiger Übererlös wird ausbezahlt. Die Geltendmachung eines höheren Betrages für Verwertungs- bzw. Verkaufskosten bleibt unberührt.

§ 6 Pfandverkauf

An uns übergebenen Gegenständen wird hiermit ein Pfandrecht auch für Forderungen aus früheren Leistungen und Lieferungen vereinbart. Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Verkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Vertragspartners. Nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Verkaufsandrohung sind wir berechtigt, den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise zu bewirken.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Emmerich.

Für alle sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten ist Emmerich Gerichtsstand

§ 8 Sonstige Bestimmungen

Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen ist hiermit widersprochen.

Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von uns zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadensersatz in der Höhe von uns nachweisbar entstandenen Aufwandes, mindestens aber 20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart.

§ 9 Teilnichtigkeit

Sollte in diesen Bedingungen eine unwirksame Regelung enthalten sein, gelten alle übrigen gleichwohl.
Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierung am nächsten kommt.

§ 10 Unvollständigkeit

Sollten diese Bedingungen sich als unvollständig erweisen, so gelten Erweiterung der Bedingungen, welche den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen am nächsten kommen.

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